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BVerwG, 26.09.1990 - 9 B 187.90 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung - Asylrechtlich relevante Vorverfolgung
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 14.05.1990 - 24 B 87.30444
- BVerwG, 26.09.1990 - 9 B 187.90
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86
Tamilen
Auszug aus BVerwG, 26.09.1990 - 9 B 187.90
Die daraus gezogene rechtliche Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, daß es unter solchen Umständen wegen des nicht willkürlich entstandenen Verdachts der Unterstützung gewaltsamer Aktionen an einer asylrechtlich relevanten Vorverfolgung fehlt, entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 80, 315 ; Urteile vom 30. August 1988 - BVerwG 9 C 14.88 - BVerwGE 80, 136 und vom 20. März 1990 - BVerwG 9 C 6.90 - InfAuslR 1990, 205) und bedarf keiner weiteren Klärung in einem Revisionsverfahren. - BVerwG, 30.08.1988 - 9 C 14.88
Asylrecht - Straftat - Politische Verfolgung - Verzögerte Urteilsabfassung - …
Auszug aus BVerwG, 26.09.1990 - 9 B 187.90
Die daraus gezogene rechtliche Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, daß es unter solchen Umständen wegen des nicht willkürlich entstandenen Verdachts der Unterstützung gewaltsamer Aktionen an einer asylrechtlich relevanten Vorverfolgung fehlt, entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 80, 315 ; Urteile vom 30. August 1988 - BVerwG 9 C 14.88 - BVerwGE 80, 136 und vom 20. März 1990 - BVerwG 9 C 6.90 - InfAuslR 1990, 205) und bedarf keiner weiteren Klärung in einem Revisionsverfahren. - BVerwG, 20.03.1990 - 9 C 6.90
Fluchtbeendigung durch Erreichen eines sicheren Drittstates - Beteiligung an …
Auszug aus BVerwG, 26.09.1990 - 9 B 187.90
Die daraus gezogene rechtliche Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, daß es unter solchen Umständen wegen des nicht willkürlich entstandenen Verdachts der Unterstützung gewaltsamer Aktionen an einer asylrechtlich relevanten Vorverfolgung fehlt, entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 80, 315 ; Urteile vom 30. August 1988 - BVerwG 9 C 14.88 - BVerwGE 80, 136 und vom 20. März 1990 - BVerwG 9 C 6.90 - InfAuslR 1990, 205) und bedarf keiner weiteren Klärung in einem Revisionsverfahren.